Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen
Leitlinien für staatliche Beihilfen im Umwelt- und Energiebereich für den Zeitraum 2014-2020
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Umwelt- und Energiebereich wurden am 9. April 2014 beschlossen. Sie treten am 1. Juli 2014 in Kraft und sollen bis Ende 2020 gelten. Diesen Leitlinien kommt bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beihilfen im Umwelt- und Energiebereich entscheidende Bedeutung zu. Auch die Fördersysteme der Mitgliedstaaten für Strom aus erneuerbaren Energien müssen anhand dieser Leitlinien von der EU-Kommission überprüft werden. So wurde das Ökostromgesetz 2012 im Notifizierungsverfahren von der Kommission im Lichte der derzeit gültigen Leitlinien geprüft und genehmigt.
Link zu den Leitlinien in deutscher Sprache.
Die Leitlinien enthalten in Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien detaillierte Bestimmungen, auf welche Art eine Unterstützung möglich ist und insbesondere auch, welche Arten von Unterstützung als unzulässig angesehen werden (Randzahlen 107 bis 138). Empfohlen wird insbesondere ein System von Ausschreibungen zur Vergabe der Fördermittel. Das in 19 Mitgliedstaaten erfolgreich funktionierende Einspeisetarifsystem wird nur mehr für Kleinstprojekte erlaubt. Dies stellt eine überschießende Reglementierung von Seiten der EU-Kommission dar, die für die einzelnen Mitgliedstaaten kaum mehr Gestaltungsspielraum lässt, was die Förderpolitik für erneuerbare Energien betrifft, ohne dass dafür zwingende Gründe aus dem EU-Recht abgeleitet werden könnten. Damit widersprechen die Leitlinien geltendem EU- Primärrecht und geltenden EU-Richtlinien. Ökostromerzeuger verschiedener Mitgliedstaaten überprüfen bereits jetzt die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte gegen die Leitlinien.
Entschärft wird die Problematik dadurch, dass bestehende genehmigte Beihilfen nur dann an die Vorgaben der neuen Leitlinien angepasst werden müssen, wenn sie abgeändert werden. Dies gilt auch für das Ökostromgesetz 2012. Solange dieses nicht geändert wird, muss es nicht an die Vorgaben der neuen Leitlinien angepasst werden. Sobald jedoch eine relevante Novelle dieses Gesetzes im Nationalrat erfolgt, werden die restriktiven Vorgaben der neuen Leitlinien dann auf jeden Fall schlagend.
Historie
Der von der Kommission im Dezember 2013 präsentierte Entwurf enthält in Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien detaillierte Bestimmungen, auf welche Art eine Unterstützung möglich ist und insbesondere auch, welche Arten von Unterstützung als unzulässig angesehen werden. Empfohlen wird insbesondere ein System von Ausschreibungen zur Vergabe der Fördermittel. Das in 19 Mitgliedstaaten erfolgreich funktionierende Einspeisetarifsystem wird nur mehr für Kleinstprojekte erlaubt. Dies stellt eine überschießende Reglementierung von Seiten der EU Kommission dar, die für die einzelnen Mitgliedstaaten kaum mehr Gestaltungsspielraum lässt, was die Förderpolitik für erneuerbare Energien betrifft, ohne dass dafür zwingende Gründe aus dem EU-Recht abgeleitet werden könnten. Damit widerspricht der Entwurf geltendem EU Primärrecht und geltenden EU Richtlinien.
Aus diesem Grund haben zahlreiche Ökostromverbände Europas die Detailregelungen betreffend erneuerbare Energien abgelehnt und eine vollständige Überarbeitung derselben gefordert, welche den Mitgliedstaaten die Wahl des geeigneten Fördersystems – selbstverständlich unter gewissen Voraussetzungen – überlässt.
Ein Anfang März bekannt gewordener neuer Entwurf hat diese Kritik jedoch nicht aufgegriffen und nur einige kleine Korrekturen vorgenommen. Auch dieser Entwurf ist aus unserer Sicht inakzeptabel. Ab 2017 müssten zwingend ein Ausschreibungssystem zur Vergabe der Fördermittel und Technologieneutralität umgesetzt werden. Dies, obwohl die Erfahrungen der letzten 15 Jahre klar gezeigt haben, dass Ausschreibungssysteme zur Förderung erneuerbarer Energien sich nicht bewährt haben.
Weiterführende Links
Link zur PA der Kommission
Link zu den Leitlinien für den Umwelt- und Energiebereich
Link zu den Leitlinien in deutscher Sprache