Der Weg zum Wind
1. Wahl des richtigen Standorts
2. Informationsarbeit
3. Vorgespräche bei den relevanten Genehmigungsbehörden
4. Genehmigungsverfahren
Unterhalb der UVP-Schwellenwerte sind die Anlagen in einzelnen Verfahren zu genehmigen (Naturschutz, Elektrizitätsrecht, Luftfahrt, etc.).
Windkraftanlagen sind im Allgemeinen den gesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken unterstellt. Es müssen verschiedene Aspekte beachtet werden:
• Baurecht
• Raumordnungsrecht (Flächenwidmung)
• Elektrizitätsrecht
• Naturschutzrecht
• Luftfahrtrecht
• Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht
Abgesehen vom Luftfahrtrecht und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sind die verschiedenen Agenden in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für das Baurecht gilt beispielsweise, dass in NÖ Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, von der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen sind, die baurechtlichen Aspekte werden im Elektrizitätsrecht-Verfahren berücksichtigt. In anderen Ländern gibt es ein eigenes Bauverfahren.
In einigen Ländern sieht das Raumordnungsrecht eine eigene Widmung für Windkraftanlagen vor, dies etwa in Niederösterreich, Salzburg oder Oberösterreich. Teilweise ist eine Widmung erforderlich im Burgenland (für Anlagen unter 15 MW Gesamtleistung) oder in der Steiermark (außer man befindet sich in einer Vorrangzone). Zuständig für die Widmung ist die Gemeinde.
Durch eine im März 2023 in Kraft getretene Änderung des UVP-G ist in Fällen, wo eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung vorliegt, in solchen Zonen keine Flächenwidmung der Gemeinden mehr erforderlich. In Fällen, wo keine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung vorliegt, ist eine Genehmigung von Anlagen unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Widmung aber unter Nachweis einer Zustimmungserklärung der Gemeinde möglich.
Zuständige Behörden
Die Landesregierung ist zuständig für das UVP-Verfahren, falls es zur Genehmigung von Anlagen unterhalb der UVP-Schwelle kommt, für die elektrizitätsrechtliche Bewilligung. Für das naturschutzrechtliche Verfahren zuständig ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Für das luftfahrtbehördliche Verfahren zuständig ist der Landeshauptmann. Liegt der Standort in einer luftfahrtrechtlichen Sicherheitszone, besteht auch eine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, innerhalb des Radarbereiches eine Zuständigkeit der Austro-Control.Schwerpunkte in den Genehmigungsverfahren
- Elektrizitätsrechtliche und baurechtliche Vorschriften
- Schall und Schattenwurf
- Landschaftsbild
- Erholungswert der Landschaft
- Vogelschutz, Naturschutz
- Sicherheit der Luftfahrt - Luftfahrthindernis
Planungsbüros für Windkraft
Detailauskünfte erfragen Sie am besten bei den zuständigen Beamten. Die betreffenden Gesetze findet man im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS auf www.ris.bka.gv.at.
Wir empfehlen Ihnen, Projekte jedenfalls gemeinsam mit einem Planungsbüro für Windkraftprojekte durchzuführen. Die Planung ist kompliziert und eine kompetente Hilfe unerlässlich. Die Planungsbüros führen alle Planungsschritte von der Idee bis zur fertigen Windkraftanlage durch: Windmessungen, Organisation von Infoveranstaltungen, Moderation von Konflikten, Unterstützung bei Genehmigungsverfahren, Berechnung der Schallausbreitung, des Schattenwurfs und der Wirtschaftlichkeit, Ausschreibung für Lieferung und Montage der Windkraftanlagen, Bauaufsicht etc.