Das EAG im Überblick
Aus dem EU-beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren ergab sich ein Änderungsbedarf, welchem durch eine Novellierung des EAG im Jänner 2022 Rechnung getragen wurde. Nun konnten auch jene Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen, in Kraft treten.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Paket umfasst unter anderem ein umfangreiches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sowie Novellen zu ElWOG 2010, ÖSG 2012, E-ControlG, GWG 2011, Infrastrukturgesetz oder Starkstromwegegesetz.
Relevante Aspekte aus Sicht der Windkraft werden im Folgenden dargestellt.
1. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
• Ziel des Gesetzes ist es, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. Zur Erreichung dieses Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen (§ 4).
• Die für Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel sollen im dreijährigen Mittel eine Milliarde Euro nicht übersteigen. Kommt es zu einer Überschreitung dieser Grenze, ist eine anteilige Kürzung der kommenden Förderkontingente vorgesehen. Wenn die Zielerreichung gefährdet ist, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der die Zielerreichung sichergestellt werden kann. Die Klimaschutzministerin hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen (§ 7).
• § 7 Abs. 3a sieht vor, dass die Klimaministerin kurzfristig die jährlichen Ausschreibungen mengenmäßig reduzieren kann, wenn in einem Gebotstermin die eingereichte Menge kleiner als das Ausschreibungsvolumen war und zukünftig eine Unterschreitung des Volumens zu erwarten ist.
• Als Standard-Fördermodell für die Betriebsförderung ist das Markprämienmodell vorgesehen, also eine Direktvermarktung des Ökostroms, bei welcher der Erzeuger seinen Ökostrom selbst vermarktet und zusätzlich eine Marktprämie pro Kilowattstunde als Förderung erhält (§ 9–16). Die Förderhöhen werden weitgehend über technologiespezifische Ausschreibungen festgelegt. Bei der Windkraft können 2022 200 MW über die administrative Festlegung mittels Antragssystem vergeben werden.
• Die Förderhöhe für Wasserkraft, Biogas und kleine Biomasseanlagen wird mittels Verordnung festgelegt (§ 47). Für Photovoltaik und größere Biomasseanlagen erfolgt die Ermittlung der Förderhöhe mittels Ausschreibungen.
• Vorgesehen sind gleitende Marktprämien, die sich als Differenz aus einem Anzulegenden Wert (welcher verordnet oder durch Ausschreibung bestimmt wird) und – bei Windkraft, Photovoltaik und Wasserkraft – dem Referenzmarktwert der jeweiligen Technologie definieren. Der Referenzmarktwert bildet den tatsächlichen Marktwert der verschiedenen Technologien auf dem Strommarkt ab und wird monatlich ermittelt (§§ 11–13).
• Fördermittel für Windkraft werden in Zukunft grundsätzlich per Ausschreibung vergeben (§ 40 Abs. 1). Das Ausschreibungsvolumen beträgt jährlich mindestens 390 MW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gem. § 7 oder § 23 Abs. 3.
• Für 2022 besteht die Möglichkeit, dass 200 MW administrativ über Antrag vergeben werden. Für diesen Fall kann eine Ausschreibung nur mehr höchstens im Ausmaß von 190 MW durchgeführt werden (§§ 48 und 41).
• Für kleine Windkraftanlagen (bis 20 MW) und Energiegemeinschaften kommt eine Privilegierung dahingehend, dass bei Ausschreibungen die Preisbildung nicht über pay-as-bid erfolgt, sondern pay-as-cleared (der Zuschlagswert für diese Gebote entspricht dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins, § 43a). Eine Umgehung dieser Schwelle soll durch Absatz 2 unmöglich gemacht werden (§ 43a Abs. 2: „Um eine Umgehung der Engpassleistung durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.“).
• Für Windkraft und Wasserkraft gibt es eine technologieübergreifende Ausschreibung, die jährlich mit 20 MW dotiert ist (10 MW wurden beim Windkraftvolumen und 10 MW bei der Wasserkraft abgezogen), vgl. §§ 44a–44f. Hierfür ist ein eigener Höchstpreis festzulegen (vgl. § 44d), der sich an den überschneidenden Kostenstrukturen zu orientieren hat und einen Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten kann. Für diese Projekte ermittelt sich die Marktprämie auf Basis des Referenzmarktpreises (11 Abs. 3a). Die Frist zur Inbetriebnahme soll für Windkraft und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags betragen, bei Windkraft kann diese einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, bei Wasserkraft zweimal um bis zu zwölf Monate (§ 44f).
• Für Windkraft besteht eine Verordnungsermächtigung, welche es ermöglicht, eine Differenzierung der im Zuge der Ausschreibung zu vergebenden Förderung nach Standorten festzulegen. Es kann ein Korrekturfaktor als Auf- oder Abschlag auf den Anzulegenden Wert angewendet werden (§ 43).
• Bei der Festlegung der Förderhöhe bei der administrativen Vergabe hat verpflichtend eine Differenzierung nach standortbedingt unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen, vgl. § 47 Abs. 2 Z 4.
• Die Laufzeit für die Gewährung der Marktprämien beträgt 20 Jahre (§ 16).
• Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen: Die Neuerrichtung einer Windkraftanlage mit einer Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW kann durch Investitionszuschuss gefördert werden (§ 57).
• Aufbringung der Fördermittel: Es erfolgt eine Übernahme und Anpassung des bisher im ÖSG 2012 geregelten Aufbringungsmechanismus unter Weiterführung des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale als Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 71–75). Für 2022 wird keine Erneuerbaren-Förderpauschale festgelegt, sondern erst ab 2023. Neben der Befreiung von allen Ökostrom-Abgaben für einkommensschwache Haushalte (GIS-befreit) wurde eine weitere Maßnahme zur sozialen Abfederung eingebaut. Haushalte mit geringem Einkommen, die nicht unter diese Kategorie fallen, zahlen künftig jährlich maximal 75 Euro (§ 72 und § 72a).
• Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften: Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; im Strombereich unter Wahrung des Nähekriteriums (Erfordernis der Verbindung von Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlagen über ein Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz), §§ 79 und 80 EAG sowie §§ 16b–16e ElWOG).
• Monitoring: Erweiterung des bisherigen Ökostromberichts zum EAG-Monitoringbericht und Evaluierung des Fördersystems und Pflicht der EAG-Förderabwicklungsstelle zur kontinuierlichen Berichterstattung an die Bundesministerin für Klimaschutz (§§ 90–92).
• Ein Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan ist zu erstellen (§ 94–96).
• Inkrafttreten: Die Stammfassung des EAG wurde am 27. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, weite Teile der Bestimmungen (mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen) sind am folgenden Tag in Kraft getreten. Jene Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen, sind rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft getreten (§ 103).
• Weiters vorgesehen sind unter anderem:
- Nachfolgeprämien für bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas, §§ 52 und 53.
- Wechselmöglichkeit für Anlagen mit einem aufrechten Fördervertrag nach dem ÖSG 2012, § 54.
- Investitionszuschüsse für die Errichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, kleinen Windkraftanlagen und Stromspeichern (§§ 55–58).
- Einrichtung einer konzessionierten EAG-Förderabwicklungsstelle, §§ 66ff.
- Ökologische Kriterien für die Förderung von Wasserkraftanlagen, § 10.
- Ökosoziale Kriterien für die Förderung können per Verordnung festgelegt werden, § 6a.
- Bestimmungen betreffend Herkunftsnachweise, §§ 81ff.
• Die für Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz 2012 erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel sollen im dreijährigen Mittel eine Milliarde Euro nicht übersteigen. Kommt es zu einer Überschreitung dieser Grenze, ist eine anteilige Kürzung der kommenden Förderkontingente vorgesehen. Wenn die Zielerreichung gefährdet ist, hat die Bundesregierung dem Nationalrat unverzüglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der die Zielerreichung sichergestellt werden kann. Die Klimaschutzministerin hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen (§ 7).
• § 7 Abs. 3a sieht vor, dass die Klimaministerin kurzfristig die jährlichen Ausschreibungen mengenmäßig reduzieren kann, wenn in einem Gebotstermin die eingereichte Menge kleiner als das Ausschreibungsvolumen war und zukünftig eine Unterschreitung des Volumens zu erwarten ist.
• Als Standard-Fördermodell für die Betriebsförderung ist das Markprämienmodell vorgesehen, also eine Direktvermarktung des Ökostroms, bei welcher der Erzeuger seinen Ökostrom selbst vermarktet und zusätzlich eine Marktprämie pro Kilowattstunde als Förderung erhält (§ 9–16). Die Förderhöhen werden weitgehend über technologiespezifische Ausschreibungen festgelegt. Bei der Windkraft können 2022 200 MW über die administrative Festlegung mittels Antragssystem vergeben werden.
• Die Förderhöhe für Wasserkraft, Biogas und kleine Biomasseanlagen wird mittels Verordnung festgelegt (§ 47). Für Photovoltaik und größere Biomasseanlagen erfolgt die Ermittlung der Förderhöhe mittels Ausschreibungen.
• Vorgesehen sind gleitende Marktprämien, die sich als Differenz aus einem Anzulegenden Wert (welcher verordnet oder durch Ausschreibung bestimmt wird) und – bei Windkraft, Photovoltaik und Wasserkraft – dem Referenzmarktwert der jeweiligen Technologie definieren. Der Referenzmarktwert bildet den tatsächlichen Marktwert der verschiedenen Technologien auf dem Strommarkt ab und wird monatlich ermittelt (§§ 11–13).
• Fördermittel für Windkraft werden in Zukunft grundsätzlich per Ausschreibung vergeben (§ 40 Abs. 1). Das Ausschreibungsvolumen beträgt jährlich mindestens 390 MW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gem. § 7 oder § 23 Abs. 3.
• Für 2022 besteht die Möglichkeit, dass 200 MW administrativ über Antrag vergeben werden. Für diesen Fall kann eine Ausschreibung nur mehr höchstens im Ausmaß von 190 MW durchgeführt werden (§§ 48 und 41).
• Für kleine Windkraftanlagen (bis 20 MW) und Energiegemeinschaften kommt eine Privilegierung dahingehend, dass bei Ausschreibungen die Preisbildung nicht über pay-as-bid erfolgt, sondern pay-as-cleared (der Zuschlagswert für diese Gebote entspricht dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins, § 43a). Eine Umgehung dieser Schwelle soll durch Absatz 2 unmöglich gemacht werden (§ 43a Abs. 2: „Um eine Umgehung der Engpassleistung durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.“).
• Für Windkraft und Wasserkraft gibt es eine technologieübergreifende Ausschreibung, die jährlich mit 20 MW dotiert ist (10 MW wurden beim Windkraftvolumen und 10 MW bei der Wasserkraft abgezogen), vgl. §§ 44a–44f. Hierfür ist ein eigener Höchstpreis festzulegen (vgl. § 44d), der sich an den überschneidenden Kostenstrukturen zu orientieren hat und einen Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten kann. Für diese Projekte ermittelt sich die Marktprämie auf Basis des Referenzmarktpreises (11 Abs. 3a). Die Frist zur Inbetriebnahme soll für Windkraft und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags betragen, bei Windkraft kann diese einmal um bis zu 12 Monate verlängert werden, bei Wasserkraft zweimal um bis zu zwölf Monate (§ 44f).
• Für Windkraft besteht eine Verordnungsermächtigung, welche es ermöglicht, eine Differenzierung der im Zuge der Ausschreibung zu vergebenden Förderung nach Standorten festzulegen. Es kann ein Korrekturfaktor als Auf- oder Abschlag auf den Anzulegenden Wert angewendet werden (§ 43).
• Bei der Festlegung der Förderhöhe bei der administrativen Vergabe hat verpflichtend eine Differenzierung nach standortbedingt unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen, vgl. § 47 Abs. 2 Z 4.
• Die Laufzeit für die Gewährung der Marktprämien beträgt 20 Jahre (§ 16).
• Investitionszuschüsse für Windkraftanlagen: Die Neuerrichtung einer Windkraftanlage mit einer Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW kann durch Investitionszuschuss gefördert werden (§ 57).
• Aufbringung der Fördermittel: Es erfolgt eine Übernahme und Anpassung des bisher im ÖSG 2012 geregelten Aufbringungsmechanismus unter Weiterführung des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale als Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 71–75). Für 2022 wird keine Erneuerbaren-Förderpauschale festgelegt, sondern erst ab 2023. Neben der Befreiung von allen Ökostrom-Abgaben für einkommensschwache Haushalte (GIS-befreit) wurde eine weitere Maßnahme zur sozialen Abfederung eingebaut. Haushalte mit geringem Einkommen, die nicht unter diese Kategorie fallen, zahlen künftig jährlich maximal 75 Euro (§ 72 und § 72a).
• Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften: Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; im Strombereich unter Wahrung des Nähekriteriums (Erfordernis der Verbindung von Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlagen über ein Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz), §§ 79 und 80 EAG sowie §§ 16b–16e ElWOG).
• Monitoring: Erweiterung des bisherigen Ökostromberichts zum EAG-Monitoringbericht und Evaluierung des Fördersystems und Pflicht der EAG-Förderabwicklungsstelle zur kontinuierlichen Berichterstattung an die Bundesministerin für Klimaschutz (§§ 90–92).
• Ein Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan ist zu erstellen (§ 94–96).
• Inkrafttreten: Die Stammfassung des EAG wurde am 27. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, weite Teile der Bestimmungen (mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen) sind am folgenden Tag in Kraft getreten. Jene Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen, sind rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft getreten (§ 103).
• Weiters vorgesehen sind unter anderem:
- Nachfolgeprämien für bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas, §§ 52 und 53.
- Wechselmöglichkeit für Anlagen mit einem aufrechten Fördervertrag nach dem ÖSG 2012, § 54.
- Investitionszuschüsse für die Errichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, kleinen Windkraftanlagen und Stromspeichern (§§ 55–58).
- Einrichtung einer konzessionierten EAG-Förderabwicklungsstelle, §§ 66ff.
- Ökologische Kriterien für die Förderung von Wasserkraftanlagen, § 10.
- Ökosoziale Kriterien für die Förderung können per Verordnung festgelegt werden, § 6a.
- Bestimmungen betreffend Herkunftsnachweise, §§ 81ff.
2. Ökostromgesetz (ÖSG) 2012
• Weitergeltung und Anpassung der notwendigen Bestimmungen zur Abwicklung der bestehenden Förderverträge.
• Angleichung der Berechnung des Marktpreises für zugewiesene Strommengen an das EAG.
• Aufhebung der Größenbeschränkung für Photovoltaikanlagen im Fall von Erweiterungen.
• Angleichung der Berechnung des Marktpreises für zugewiesene Strommengen an das EAG.
• Aufhebung der Größenbeschränkung für Photovoltaikanlagen im Fall von Erweiterungen.
3. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) 2010
• Bestimmungen zur Ermöglichung von Bürgerenergiegemeinschaften: Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie über das gesamte Marktgebiet und über Konzessionsgebiete verschiedener Netzbetreiber, §§ 16b–16e.
• Vereinfachter Netzzutritt für Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern: Einführung eines Anzeigeverfahrens für den Netzzutritt kleiner Erzeugungsanlagen sowie von Demonstrationsprojekten bis 20 kW.
• Abbau von bürokratischen und finanziellen Hürden für Photovoltaikanlagen, die an einem bestehenden Verbrauchsanschluss an das Netz angeschlossen werden.
• Einführung einer neuen Transparenzbestimmung, die Netzbetreiber dazu verpflichtet, verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk und Transformatorstation zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.
• Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung eines anteiligen begünstigten Netztarifs („Ortstarif“) für die Mitbenützung des öffentlichen Netzes innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.
• Schaffung regulatorischer Freiräume („Sandboxes“) zu Zwecken der Erprobung innovativer Ideen, die die Energiewende vorantreiben (gesetzliche Experimentierklausel). Hier gibt es die Ermächtigung der Regulierungsbehörde, bescheidmäßig Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelte zu gewähren. Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die gesetzlich verankerte Ziele verfolgen und in einem vorgelagerten Auswahlverfahren im Sinne dieser Ziele als förderwürdig eingestuft wurden, können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stellen.
• Ermöglichung des Eigentums von Netzbetreibern an Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sowie der Errichtung, Verwaltung und des Betriebs solcher Anlagen durch Netzbetreiber.
• Ein pauschales Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen auf NE 3 bis 7 wird gestaffelt nach Anlagengröße eingeführt (§ 54 ElWOG): Anlagen bis 20 kW 10 Euro pro kW, Anlagen bis 250 kW 15 Euro, Anlagen bis 1.000 kW 35 Euro, Anlagen bis 20 MW 50 Euro, Anlagen über 20 MW 70 Euro pro kW. Liegen die tatsächlichen Kosten für den Anschluss über 175 Euro pro kW, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und danach durch die Regulierungsbehörde evaluiert.
• Vereinfachter Netzzutritt für Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern: Einführung eines Anzeigeverfahrens für den Netzzutritt kleiner Erzeugungsanlagen sowie von Demonstrationsprojekten bis 20 kW.
• Abbau von bürokratischen und finanziellen Hürden für Photovoltaikanlagen, die an einem bestehenden Verbrauchsanschluss an das Netz angeschlossen werden.
• Einführung einer neuen Transparenzbestimmung, die Netzbetreiber dazu verpflichtet, verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk und Transformatorstation zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.
• Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung eines anteiligen begünstigten Netztarifs („Ortstarif“) für die Mitbenützung des öffentlichen Netzes innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.
• Schaffung regulatorischer Freiräume („Sandboxes“) zu Zwecken der Erprobung innovativer Ideen, die die Energiewende vorantreiben (gesetzliche Experimentierklausel). Hier gibt es die Ermächtigung der Regulierungsbehörde, bescheidmäßig Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelte zu gewähren. Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die gesetzlich verankerte Ziele verfolgen und in einem vorgelagerten Auswahlverfahren im Sinne dieser Ziele als förderwürdig eingestuft wurden, können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stellen.
• Ermöglichung des Eigentums von Netzbetreibern an Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sowie der Errichtung, Verwaltung und des Betriebs solcher Anlagen durch Netzbetreiber.
• Ein pauschales Netzzutrittsentgelt für Erzeugungsanlagen auf NE 3 bis 7 wird gestaffelt nach Anlagengröße eingeführt (§ 54 ElWOG): Anlagen bis 20 kW 10 Euro pro kW, Anlagen bis 250 kW 15 Euro, Anlagen bis 1.000 kW 35 Euro, Anlagen bis 20 MW 50 Euro, Anlagen über 20 MW 70 Euro pro kW. Liegen die tatsächlichen Kosten für den Anschluss über 175 Euro pro kW, können die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall dem Netzbenutzer mit der Rechnung eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen und darin auch zu begründen, warum ein Anschluss zu geringeren Kosten nicht möglich ist. Das pauschale Netzzutrittsentgelt nach diesem Absatz wird bis zum 31. Dezember 2025 und danach durch die Regulierungsbehörde evaluiert.
Weiters im EAG-Paket:
• Ausbau der Fernwärme: Mit 100 Millionen Euro wird der Rückstau bei Fernwärme-Projekten abgearbeitet. Insgesamt 173 Projekte warten seit 2011 auf ihre Umsetzung. Zusätzlich werden bis 2024 jährlich fix 15 Millionen Euro in den Ausbau der Fernwärme in Österreich investiert.
• Wasserstoff und Grünes Gas: Mit jährlich 80 Millionen Euro wird der Ausbau von Grünem Wasserstoff und Grünem Gas gefördert.
• Ausbau der Fernwärme: Mit 100 Millionen Euro wird der Rückstau bei Fernwärme-Projekten abgearbeitet. Insgesamt 173 Projekte warten seit 2011 auf ihre Umsetzung. Zusätzlich werden bis 2024 jährlich fix 15 Millionen Euro in den Ausbau der Fernwärme in Österreich investiert.
• Wasserstoff und Grünes Gas: Mit jährlich 80 Millionen Euro wird der Ausbau von Grünem Wasserstoff und Grünem Gas gefördert.
4. Links
LINK zum konsolidierten EAG im Rechtsinformationssystem des Bundes:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011619
Link zur Stammfassung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_150/BGBLA_2021_I_150.pdfsig
Link zum beschossenen Text der Novelle 2022: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00464/index.shtml
EAG-Novelle 2022 im Bundesgesetzblatt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_7/BGBLA_2022_I_7.pdfsig
Kundmachung des Inkrafttretens des EAG: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_13/BGBLA_2022_I_13.pdfsig
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011619
Link zur Stammfassung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_150/BGBLA_2021_I_150.pdfsig
Link zum beschossenen Text der Novelle 2022: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00464/index.shtml
EAG-Novelle 2022 im Bundesgesetzblatt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_7/BGBLA_2022_I_7.pdfsig
Kundmachung des Inkrafttretens des EAG: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_13/BGBLA_2022_I_13.pdfsig
5. Überblick der wichtigsten Bestimmungen
● §§ 1–8 Allgemeine Bestimmungen
● §§ 9–17 Marktprämie
● §§ 18–29 Allgemeine Bestimmungen zu Ausschreibungen
● §§ 30–34 Ausschreibungen PV
● §§ 40–44 Ausschreibungen Windkraftanlagen
● §§ 44a–44f Gemeinsame Ausschreibung Wind/Wasser
● §§ 45–51 Förderung über Anträge (administrative Festlegung)
● §§ 52–53 Nachfolgetarife für Biomasse und Biogas
● §§ 55–58 Investitionszuschüsse (§ 57 Investitionszuschuss Windkraft)
● §§ 66–70: EAG-Förderabwicklungsstelle
● §§ 71–78 Aufbringung Fördermittel
● §§ 79, 89 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
● §§ 81–84 Herkunftsnachweise
● §§ 90–93 Monitoring, Berichte, Transparenz
● §§ 94–96 Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan
Details:
Marktprämiensystem
● §§ 9–15: Marktprämiensystem mit monatlicher Ermittlung von Referenzmarktwert und monatlicher Auszahlung.
● § 10 Allgemeine Fördervoraussetzungen: Neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen sind durch Marktprämien förderfähig. Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob der bestehende Zählpunkt weiterverwendet wird (§ 10 Abs. 5). Erweiterungen von Anlagen (§ 10 Abs. 3).
● § 11 Berechnung der Marktprämie: Marktprämie = Differenz von Anzulegendem Wert (AZW) und Referenzmarktwert. Berechnung entsprechend der ins öffentliche Netz eingespeisten Strommenge, soweit die im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde (gemessene Viertelstundenwerte).
● § 11 Abs. 6 Contract-for-Difference-Modell für Windkraftanlagen mit Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraft ab 20 MW, und PV ab 5 MW: Sofern der Referenzmarktwert den AZW um mehr als 40 % übersteigt, sind 66 % des übersteigenden Teils rückzuvergüten.
● § 13 Ermittlung Referenzmarktwert: Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der für Österreich relevanten Gebotszone, gesondert für jede Technologie, auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktwert des vergangenen Monats für jede Technologie.
● § 14 Auszahlung der Marktprämie auf Grundlage des Referenzmarktwertes monatlich.
● § 15 Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen: Die Marktprämie ist null, wenn in mind. 6 aufeinanderfolgende Stunden negative Preise vorliegen. Dies gilt nicht, wenn ein Intraday-Preisindex in jenen Stunden positiv ist.
● § 16 Dauer der Förderung: 20 Jahre ab Nachweis der Inbetriebnahme.
Marktprämiensystem
● §§ 9–15: Marktprämiensystem mit monatlicher Ermittlung von Referenzmarktwert und monatlicher Auszahlung.
● § 10 Allgemeine Fördervoraussetzungen: Neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen sind durch Marktprämien förderfähig. Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob der bestehende Zählpunkt weiterverwendet wird (§ 10 Abs. 5). Erweiterungen von Anlagen (§ 10 Abs. 3).
● § 11 Berechnung der Marktprämie: Marktprämie = Differenz von Anzulegendem Wert (AZW) und Referenzmarktwert. Berechnung entsprechend der ins öffentliche Netz eingespeisten Strommenge, soweit die im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde (gemessene Viertelstundenwerte).
● § 11 Abs. 6 Contract-for-Difference-Modell für Windkraftanlagen mit Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraft ab 20 MW, und PV ab 5 MW: Sofern der Referenzmarktwert den AZW um mehr als 40 % übersteigt, sind 66 % des übersteigenden Teils rückzuvergüten.
● § 13 Ermittlung Referenzmarktwert: Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der für Österreich relevanten Gebotszone, gesondert für jede Technologie, auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktwert des vergangenen Monats für jede Technologie.
● § 14 Auszahlung der Marktprämie auf Grundlage des Referenzmarktwertes monatlich.
● § 15 Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen: Die Marktprämie ist null, wenn in mind. 6 aufeinanderfolgende Stunden negative Preise vorliegen. Dies gilt nicht, wenn ein Intraday-Preisindex in jenen Stunden positiv ist.
● § 16 Dauer der Förderung: 20 Jahre ab Nachweis der Inbetriebnahme.
Ausschreibungen für Windkraftanlagen
● §§ 40–44 Ausschreibungen für Windkraftanlagen
● § 40 Ausschreibungen
● § 41 Ausschreibevolumen jährlich mind. 390 MW (bzw. für 2022 190 MW, falls administrative Vergabe von 200 MW), Ausschreibungen zumindest 2-mal jährlich. Wird das Volumen nicht ausgeschöpft, ist es nachfolgenden Terminen desselben Jahres zuzuschlagen. (§ 100: Im Jahr des Inkrafttretens: Ausschreibungen für Wind auch nur 1x/Jahr).
● § 42 Sicherheitsleistung
● § 43 Korrektur Zuschlagswert: Korrekturfaktor als Auf- und Abschlag auf den AZW für einen Normstandort. VO durch BMK und Landwirtschaftsministerin.
● § 43a: Kleine Windkraftanlagen (unter 20 MW Projektgröße) und Energiegemeinschaften: Zuschlagsregel pay-as-cleared (Zuschlag = Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots).
● § 44 IBN-Frist 36 Monate, einmal um bis zu 12 Monate verlängerbar.
Gemeinsame Ausschreibungen Windkraft/Wasserkraft
● §§ 44a–44f: Technologieübergreifende Ausschreibung Wind/Wasser
● Jährlich 20 MW
● § 44d: Eigener Höchstpreis, der sich an überschneidenden Kostenstrukturen zu orientieren hat und einen Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten kann.
● Die Marktprämie ermittelt sich auf Basis des Referenzmarktpreises (§ 11 Abs. 3a).
Antragssystem Marktprämienförderung
● § 45 Inhalte für Anträge
● § 46 Antragstellung und Vertragsabschluss: Anträge, die nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Wird das Volumen nicht ausgeschöpft, ist es im Folgejahr zuzuschlagen. Wird das Volumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann es mittels VO auf andere Technologien übertragen werden.
● § 47 Festlegung des Anzulegenden Werts (AZW) durch VO von 4 Minister*innen
● § 48 Marktprämien für Windkraftanlagen 2022, administrativ: Vergabevolumen 200 MW im Jahr 2022. IBN-Frist 24 Monate und 2-mal Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 12 Monate.
● § 54 Wechselmöglichkeit für Anlagen mit aufrechtem Fördervertrag nach ÖSG. Anträge sind binnen von 2 Jahren zu stellen. Nähere Vorgaben durch VO.
● § 79 und 80 EE-Gemeinschaften: Auch § 16b–16e ElWOG
● § 100 Übergangsbestimmungen: Anträge nach ÖSG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen betreffend Betriebsförderungen bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als Anträge nach EAG. Vergabevolumina: Reduktion des Jahreskontingents um ein Viertel je abgelaufenem Quartal, dies gilt jedoch nicht für das Vergabevolumen für Windkraft gem. § 48 Abs. 2 (§ 100 Abs. 5).
● § 103 Inkrafttreten: Die Stammfassung des EAG wurde am 27. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, weite Teile der Bestimmungen (mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen) sind am folgenden Tag in Kraft getreten. Jene Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen, sind rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft getreten.
ÖSG 2012
● ÖSG 2012 Übergangsbestimmungen § 57 f: Verträge nach § 13 (Marktpreis-Verträge) werden ab dem Tag nach der Kundmachung nur mehr für Anlagen mit EPL unter 500 kW geschlossen. Ab Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend Betriebsförderungen werden keine § 12-Verträge mehr abgeschlossen, es sei denn es gibt bereits eine Förderzusage.
ElWOG 2010
● § 45: Neu ist die explizite Pflicht der Verteilernetzbetreiber, ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln.
● § 46 Allgemeine Anschlusspflicht auch dann, wenn eine Einspeisung erst durch Optimierung oder Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. Wegen Sicherheitsbedenken sind Ausnahmen möglich. Betreiber von Verteilernetzen haben den Zeitpunkt für die IBN zu bestimmen, der spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags (NE 7 bis 5) bzw. spätestens drei Jahre bei NE 4 und 3 liegen darf. Die Verfahrensdauer ist nicht einzurechnen.
● § 54 Pauschales Netzzutrittsentgelt: 1 bis 20 MW: 50 Euro, mehr als 20 MW: 70 Euro. Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss mehr als 175 Euro betragen, können die diesen Betrag übersteigende Kosten gesondert verrechnet werden. Evaluierung 2025 und danach alle 5 Jahre.
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10.07.20204. Marktprämien-Modell als Anreiz für den Ökostrom-Ausbau
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10.07.20205. Negative Erfahrungen mit Ausschreibungen
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10.07.20206. Standortdifferenzierung der Förderung
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10.07.20207. Warum wir die Windkraft ausbauen sollen
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09.07.20208. Gesammelte Positionen und Hintergrundinformationen
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