Verbesserung der Genehmigungsverfahren aus Sicht der IG Windkraft
Stellungnahme der IG Windkraft zur UVP-G-Novelle
Die Interessengemeinschaft Windkraft begrüßt die vorgelegte Überarbeitung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes und die Bemühungen, Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten. Ein erheblicher Anteil an Windkraftgenehmigungsverfahren wird über das UVP-Regime abgewickelt.
Einerseits hat sich die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens in den letzten zehn Jahren von einem Jahr auf knapp zwei Jahre verdoppelt, andererseits ist die Gesamtdauer der Projekte durch unterschiedliche Verfahrensschritte auf bis zu elf Jahre angestiegen (Durchschnitt fünf bis acht Jahre). Als Antwort auf die Kima- und Energiekrise ist es essentiell, den Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere auch von Windkraftanlagen, rasch voranzutreiben. Der Entwurf zur UVP-G-Novelle greift eine Vielzahl von Hindernissen auf, mit der Planer von Windparks in der Realität konfrontiert sind. Durch die Novelle ist eine signifikante Verbesserung und Beschleunigung zu erwarten.
Die gesamte Stellungnahme der IG Windkraft zur UVP-G-Novelle finden Sie unter Downloads.
Folgende Maßnahmen sind von entscheidender Bedeutung:
1. Klares Bekenntnis der Politik: Sowohl das Klimaabkommen von Paris als auch die EU-Klimaziele erfordern ambitionierte Anstrengungen Österreichs. Der Entwurf der Lastenteilungsverordnung der EU, welcher EU-Mitgliedstaaten Emissionsreduktionsziele für Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Unternehmen zuweist, sieht für Österreich eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 48 % bis 2030 vor, dies wird ein starker Treiber für mehr Erneuerbare sein. Die Bundesregierung sowie die Landesregierungen müssen sich daher klar zu Klimaschutz, Klimaneutralität bis 2040, 100 % erneuerbare Energien am Stromverbrauch 2030 und zum Ausbau der Windkraft bekennen.
2. Verschränkung der Verantwortlichkeit von Bund und Ländern: Die Klima- und Energieziele können nur regional erreicht werden. Die Länder müssen daher ihren Möglichkeiten und Potentialen entsprechend Verantwortung für die Erreichung der Klima- und Energieziele übernehmen, indem klare Ziele für Strommengen und Flächen festgelegt werden. In einer Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sollen der konkrete Beitrag der Bundesländer zur Zielerreichung sowie Umsetzungsdetails geregelt werden. Außerdem sollten alle Möglichkeiten zur besseren Zusammenarbeit genutzt werden, die sich im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes bieten, sowie im Klimaschutzgesetz ein wirksamer Mechanismus verankert werden.
3. Raumordnung: rasche Ausweisung geeigneter Fläche auf Landesebene, Vermeidung von Doppelprüfungen (SUP in überörtlicher Raumplanung, SUP in örtlicher Raumplanung, UVP), Vermeidung starrer Abstandsregelungen
4. Genehmigungsverfahren beschleunigen:
- Schaffung eines Behördenapparats, der dem Ausmaß der Verfahren angemessen ist (Juristen und Amtssachverständige), ev. Entlastung der Behörden durch externe Projektteams.
- Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ohne Abstriche bei der Qualität zu machen (z. B. Vermeidung von Doppelprüfungen, Kundmachungsvorschriften, Digitale Plattform für Kundmachungen, Einschränkung der Möglichkeiten für Einspruchswerberinnen, Neuerungen vorbringen zu können, etc.).
- Bessere Strukturierung des Verfahrens durch Fristen für Stellungnahmen, Einwendungen, etc.
- Vereinfachung der Antragsunterlagen und Reduktion der Änderungsverfahren etwa durch Genehmigung einer typologisierten Anlagenkonfiguration.
- Verschlankung der notwendigen Projektunterlagen und Studien durch projektübergreifende Forschung unabhängig von Einzelprozessen.
5. Naturschutz und Artenschutz: Klimaschutz-Maßnahmen wie der Ausbau erneuerbarer Energien sind bei naturschutzfachlichen Fragestellungen mit zu berücksichtigen. Weiters ist Bedacht darauf zu nehmen, dass nicht der Schutz des einzelnen Individuums mit pauschalen Grenzwerten, sondern die konkrete Auswirkung auf die Art, insbesondere auch auf die Populationsentwicklung im Vordergrund steht. Die Schaffung einheitlicher Vorgaben und Bewertungsmethoden bei der Artenschutzprüfung sollte rasch vorangetrieben werden, die Möglichkeiten für Interessenabwägungen gestärkt werden.
6. Landschaftsbild: Beim Schutz des Landschaftsbildes und dessen Beurteilung im Verfahren sind negative Auswirkungen des Klimawandels und der Schutz des Klimas in die Abwägung im Genehmigungsprozess einzubeziehen und Doppelprüfungen zu vermeiden. Beispielsweise könnte die Beurteilung des Landschaftsbilds auf Projektebene entfallen, wenn bereits auf strategischer Ebene die Beurteilung des Landschaftsbilds erfolgt ist.
7. Windenergie und Luftfahrtsicherheit: Hier sollten die technischen Möglichkeiten genützt werden, die es einerseits bei der bedarfsorientierten Nachtkennzeichnung und andererseits bei der Radarsoftware bereits gibt. Überschießende Auflagen für die Tagesmarkierungen von Windrädern sollten unterlassen werden.
8. Vorausschauender Netzausbau: Das EAG-Paket brachte eine Konkretisierung der Verpflichtungen der Verteilernetzbetreiber: Verteilernetzbetreiber haben ihre Netze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln. Diese Verpflichtung muss nun raschestmöglich umgesetzt werden, wobei eine Verschränkung der Planung von Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern erforderlich ist und die Verbände erneuerbarer Energien einzubeziehen sind.
2. Verschränkung der Verantwortlichkeit von Bund und Ländern: Die Klima- und Energieziele können nur regional erreicht werden. Die Länder müssen daher ihren Möglichkeiten und Potentialen entsprechend Verantwortung für die Erreichung der Klima- und Energieziele übernehmen, indem klare Ziele für Strommengen und Flächen festgelegt werden. In einer Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sollen der konkrete Beitrag der Bundesländer zur Zielerreichung sowie Umsetzungsdetails geregelt werden. Außerdem sollten alle Möglichkeiten zur besseren Zusammenarbeit genutzt werden, die sich im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes bieten, sowie im Klimaschutzgesetz ein wirksamer Mechanismus verankert werden.
3. Raumordnung: rasche Ausweisung geeigneter Fläche auf Landesebene, Vermeidung von Doppelprüfungen (SUP in überörtlicher Raumplanung, SUP in örtlicher Raumplanung, UVP), Vermeidung starrer Abstandsregelungen
4. Genehmigungsverfahren beschleunigen:
- Schaffung eines Behördenapparats, der dem Ausmaß der Verfahren angemessen ist (Juristen und Amtssachverständige), ev. Entlastung der Behörden durch externe Projektteams.
- Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ohne Abstriche bei der Qualität zu machen (z. B. Vermeidung von Doppelprüfungen, Kundmachungsvorschriften, Digitale Plattform für Kundmachungen, Einschränkung der Möglichkeiten für Einspruchswerberinnen, Neuerungen vorbringen zu können, etc.).
- Bessere Strukturierung des Verfahrens durch Fristen für Stellungnahmen, Einwendungen, etc.
- Vereinfachung der Antragsunterlagen und Reduktion der Änderungsverfahren etwa durch Genehmigung einer typologisierten Anlagenkonfiguration.
- Verschlankung der notwendigen Projektunterlagen und Studien durch projektübergreifende Forschung unabhängig von Einzelprozessen.
5. Naturschutz und Artenschutz: Klimaschutz-Maßnahmen wie der Ausbau erneuerbarer Energien sind bei naturschutzfachlichen Fragestellungen mit zu berücksichtigen. Weiters ist Bedacht darauf zu nehmen, dass nicht der Schutz des einzelnen Individuums mit pauschalen Grenzwerten, sondern die konkrete Auswirkung auf die Art, insbesondere auch auf die Populationsentwicklung im Vordergrund steht. Die Schaffung einheitlicher Vorgaben und Bewertungsmethoden bei der Artenschutzprüfung sollte rasch vorangetrieben werden, die Möglichkeiten für Interessenabwägungen gestärkt werden.
6. Landschaftsbild: Beim Schutz des Landschaftsbildes und dessen Beurteilung im Verfahren sind negative Auswirkungen des Klimawandels und der Schutz des Klimas in die Abwägung im Genehmigungsprozess einzubeziehen und Doppelprüfungen zu vermeiden. Beispielsweise könnte die Beurteilung des Landschaftsbilds auf Projektebene entfallen, wenn bereits auf strategischer Ebene die Beurteilung des Landschaftsbilds erfolgt ist.
7. Windenergie und Luftfahrtsicherheit: Hier sollten die technischen Möglichkeiten genützt werden, die es einerseits bei der bedarfsorientierten Nachtkennzeichnung und andererseits bei der Radarsoftware bereits gibt. Überschießende Auflagen für die Tagesmarkierungen von Windrädern sollten unterlassen werden.
8. Vorausschauender Netzausbau: Das EAG-Paket brachte eine Konkretisierung der Verpflichtungen der Verteilernetzbetreiber: Verteilernetzbetreiber haben ihre Netze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln. Diese Verpflichtung muss nun raschestmöglich umgesetzt werden, wobei eine Verschränkung der Planung von Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern erforderlich ist und die Verbände erneuerbarer Energien einzubeziehen sind.
Details entnehmen Sie bitte dem Dokument unter Downloads.
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24.03.2023Novelle des UVP-G ist in Kraft
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08.03.2023UVP-G Novelle im Nationalrat beschlossen
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12.01.2023Regierungsvorlage zur UVP-G Novelle verfügbar
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13.06.2022Verbesserung der Genehmigungsverfahren aus Sicht der IG Windkraft