EAG-Investitions-Zuschüsse-Verordnung-Strom im April in Kraft getreten
Hiermit werden die Rahmenbedingungen zur Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für kleine Windkraftanlagen, Photovoltaik, Biomasse- und Wasserkraftanlagen geregelt.
Kritisch anzumerken ist, dass Investitionszuschüsse für Windkraft nur für Anlagen mit einer Leistung von 20 kW bis 1 MW angedacht sind. Kleinstanlagen unter 20 kW sind somit nicht förderfähig. Für Anlagen von 20 kW bis 100 kW sind maximal 850 Euro/kW und für 100 kW bis 1 MW maximal 675 Euro/kW vorgesehen. (§ 5)
Zusätzlich ist bei der Einreichung auf die Ermittlung der förderfähigen Kosten sowie auf das Ausmaß der Förderung zu achten. Beispielhaft sind Finanzierungskosten, Entsorgungskosten, Kosten für Netzausbaumaßnahmen etc. nicht förderfähig (§ 10). Außerdem dürfen Investitionszuschüsse nur 65 % der förderfähigen Kosten bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie 45 % bei großen Unternehmen abdecken. (§ 11)
Insgesamt stehen für Windkraftanlagen 4 Mio. Euro im Jahr 2022 zur Verfügung. Anträge sind an die EAG-Abwicklungsstelle zu richten (OeMAG). Fördercalls 2022 für Windkraftanlagen beginnen Ende Mai (24.5.2022) und im September (20.9.2022).
Vorsicht: Anlagen müssen erstinstanzlich genehmigt sein und die Errichtungsarbeiten noch nicht begonnen haben. (§ 4)
409 Artikel,
Set 30/41
-
23.12.2020Frohe Weihnachten...
-
22.12.2020Generationenwechsel beim Verein Energiewerkstatt
-
18.12.2020Energiewendeheft und Windheft
-
18.12.2020Bachmann Blattlastsensor verbessert vorausschauende Instandhaltung von Windenergieanlagen
-
16.12.2020Auch "neuer" Steinkohle wird der Ausstieg bezahlt
-
15.12.2020IEA Wind TCP 2019 Annual Report
-
14.12.2020Salzburger Plattform gegen Atomgefahren erhält Europäischen Solarpreis
-
11.12.2020Siemens Energy Austria Transformatorenwerk in Linz liefert ersten grünen Trafo aus
-
11.12.2020Mit öko-sozialer Steuerreform die Krise meistern und Arbeitsplätze schaffen!
-
10.12.2020Siemens Energy verkündet Kohleausstieg light
409 Artikel,
Set 30/41