Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag Strom
Am 18. November 2022 wurde im Parlament ein Antrag zur Erlassung eines Bundesgesetzes über den Energiekostenbeitrag Strom eingebracht. Mit diesem Gesetz sollen Teile der Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise in nationales Recht umgesetzt werden. Diese EU-Verordnung sieht eine Markterlösobergrenze für sogenannte inframarginale Technologien vor.
Mit dem Energiekrisenbeitrag Strom wird diese Markterlösobergrenze in Österreich implementiert. Das Gesetz befindet sich nun im parlamentarischen Prozess und wurde dem Finanzausschuss zugewiesen. Die nächste Ausschusssitzung findet am 29. November 2022 statt. Ein Beschluss im Nationalrat ist frühestens in der nächsten Plenarsitzung im Zeitraum von 13. bis 15. Dezember 2022 möglich.
Wer muss den Energiekrisenbeitrag leisten?
Den Energiekrisenbeitrag müssen Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung > 1 MW leisten, die im Inland Strom aus EE, Braunkohle, Steinkohle oder Erdöl produzieren und veräußern.
Vom Energiekrisenbeitrag Strom befreit ist unter anderem die Veräußerung von Strom aus Anlagen mit Einspeise- oder Nachfolgetarif nach ÖSG oder von Strom aus Anlagen, die eine EAG-Marktprämie erhalten und der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen.
Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Energiekrisenbeitrag Strom errechnet sich aus den sogenannten Überschusserlösen, also jenen Markterlösen aus der Veräußerung von Strom, die eine festgesetzte Markterlösobergrenze übersteigen. In Österreich beträgt diese Markterlösobergrenze bei Strom 140 EUR/MWh. Als Bemessungsgrundlage dient die Summe der monatlichen Überschusserlöse, die zwischen dem 01. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurden. Von diesen Überschusserlösen sind 90 % als Energiekostenbeitrag Strom abzuführen.
Es gibt Absetzbeträge für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien oder Energieeffizienz. Neue, begünstigte Investitionsgüter müssen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 01. Jänner 2024 hergestellt oder angeschafft werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Als Absetzbetrag dürfen maximal 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten für begünstigte Investitionen berücksichtigt werden. Der maximale Absetzbetrag beträgt 36 EUR/MWh Strom bezogen auf die Strommenge, die zur Berechnung der Markterlöse herangezogen wird.
Das Gesetz soll mit dem 01. Dezember 2022 in Kraft treten und alle Überschusserlöse im Zeitraum von 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 umfassen.
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