EU Ratsverordnung für beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien
Die Energieministerinnen und -minister der EU haben sich am 24.11. auf den Inhalt einer Verordnung des Rates geeinigt, mit der ein vorübergehender Rahmen zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens und der Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien festgelegt wird. Mit der Verordnung werden gezielte Sofortmaßnahmen für bestimmte Technologien und Projektarten eingeführt, die das größte Potenzial für einen raschen Einsatz und die geringsten Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Mit den neuen auf 18 Monate befristeten Vorschriften werden Höchstfristen für die Erteilung von Genehmigungen für Solaranlagen, die Modernisierung bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien („Repowering“) und den Einsatz von Wärmepumpen festgelegt. Darüber hinaus soll für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien künftig die Vermutung gelten, dass sie von überwiegendem öffentlichen Interesse sind.
Solarenergieanlagen
Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, dass das Genehmigungsverfahren nicht länger als drei Monate dauern soll. Unter bestimmten Umständen werden Solarenergieprojekte auf bestehenden künstlichen Strukturen von der Pflicht zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Die Installation von Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW, auch durch Personen, die Solarenergie für den Eigenverbrauch erzeugen, wird einen Monat nach Antragstellung stillschweigend genehmigt, sofern keine Probleme mit der Sicherheit, Stabilität und Zuverlässigkeit des Netzes auftreten.
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
Der Rat hat sich auf eine Frist von höchstens sechs Monaten für das Genehmigungsverfahren für Repowering-Projekte, einschließlich aller einschlägigen Umweltprüfungen, geeinigt. Führt das Repowering zu einer Erhöhung der Leistung der Anlage um bis zu 15 %, so wird der Netzanschluss innerhalb von drei Monaten genehmigt.
Überwiegendes öffentliches Interesse
Der Rat ist übereingekommen, dass bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energien von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen wird. Dadurch können solche Projekte in Bezug auf eine Reihe von Umweltauflagen, die in spezifischen EU-Richtlinien enthalten sind, von einer vereinfachten Prüfung profitieren. Die Mitgliedstaaten haben überdies die Möglichkeit vorgesehen, die Anwendung dieser Bestimmungen auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets, Arten von Technologien oder Projekte zu beschränken.
Der Rat ist übereingekommen, dass der Zeitraum, in dem die Anlagen, ihre Netzanschlüsse und die dazugehörige notwendige Netzinfrastruktur gebaut oder „repowert“ werden, auf diese Fristen nicht angerechnet werden sollte. Ferner hat er klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Fristen für das Genehmigungsverfahren weiter verkürzen dürfen.
Der Rat hat vereinbart, dass die Mitgliedstaaten die Regeln für die schnellere Erteilung von Genehmigungen auch auf laufende Genehmigungsanträge anwenden können.
Die Verordnung wird 18 Monate lang gültig sein. Anschließend wird die Kommission prüfen, ob eine Verlängerung angebracht ist.
Hintergrund und nächste Schritte
Auf der nächsten außerordentlichen Tagung des Rates „Energie“ soll die Verordnung förmlich angenommen und eine Einigung über den Vorschlag für einen Marktkorrekturmechanismus erzielt werden.
Die Kommission hatte ihren Vorschlag am 9. November auf der Grundlage von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vorgelegt, der für Notsituationen vorgesehen ist. Sie reagierte damit auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. Oktober 2022, in denen eine Verkürzung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren gefordert wurde, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Ihr Vorschlag stützte sich zudem auf den REPowerEU-Plan, den sie am 18. Mai 2022 vorgelegt hatte.
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