Novelle des UVP-G ist in Kraft
Die UVP-G Novelle ist in Kraft getreten. In einem Schreiben des BMK an die Bewilligungsbehörden der Länder ist folgende Erläuterung zum Vorliegen einer aktuellen Raumplanung in einem Bundesland (4a. Abs. 2) enthalten:
„Eine erforderliche Konkretisierung der Vorrang- bzw. Eignungszonen auf örtlicher Ebene im Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Gemeinde, die in einer Vorrang- bzw. Eignungszone liegt, keine oder keine ausreichenden Flächen für Windkraftanlagen gewidmet hat. § 4a Abs. 2 gilt somit nicht für Gemeinden in Vorrangs- oder Eignungszonen, die für Windkraftanlagen ausreichend Flächen in ihrem Gemeindegebiet gewidmet haben; in solchen Gemeinden können Windkraftanlagen weiterhin nur auf den gewidmeten Flächen genehmigt, errichtet und betrieben werden.“
Unter Downloads finden Sie den Gesetzestext sowie das Schreiben des BMK an die Bewilligungsbehörden der Länder.
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24.03.2023Novelle des UVP-G ist in Kraft
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08.03.2023UVP-G Novelle im Nationalrat beschlossen
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12.01.2023Regierungsvorlage zur UVP-G Novelle verfügbar
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13.06.2022Verbesserung der Genehmigungsverfahren aus Sicht der IG Windkraft