Änderung der Umweltverträglichkeitsrichtlinie

Beschluss am 12. März 2014

Am 12. März 2014 beschloss das Europäische Parlament in erster Lesung
folgenden Standpunkt (und ersetzt damit die am 9. Oktober 2013 angenommenen Abänderungen):

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Link zum Text: www.europarl.europa.eu

Vergangenen Herbst gab es Bestrebungen, auch die optischen Auswirkungen von Vorhaben in der Richtlinie zu verankern. Dies hat man nicht aufgegriffen in der Aktuellen Textierung. Allein unter Erwägung 16 ist folgender Hinweis zu finden:
Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.
In den folgenden Artikeln findet sich jedoch kein Bezug auf optische Auswirkungen.

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD)

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Unter anderem wird vorgeschlagen, dass nunmehr vor jedem Fracking-Projekt zwangsläufig eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
Der vom Parlament beschlossene Text enthält auch einen Abänderungsvorschlag betreffend optische Auswirkungen von Projekten, vgl:

Abänderungsvorschlag 45

„Abschätzung der optischen Auswirkungen“: Optische Auswirkungen werden als Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischen Gebiete als Ergebnis einer Entwicklung definiert. Diese können positiv sein (Verbesserung) oder negativ (Verschlechterung). Die Bewertung optischer Auswirkungen gilt auch für die Zerstörung von geschützten Bauten und Bauten mit besonderer Bedeutung für die Tradition eines Ortes oder einer Landschaft. Sie gilt für die offenkundige Veränderung der geologischen Struktur und für alle anderen Hindernisse, wie beispielsweise Gebäude oder Mauern, die die Sicht auf die Natur einschränken und die Harmonie der Landschaft stören. Optische Auswirkungen werden im Wesentlichen durch qualitative Urteile bewertet, die im Zusammenhang mit der menschlichen Wertschätzung und der Interaktion mit Landschaft und dem Wert, die diese dem Ort verleiht (genius loci), stehen;

Nun ist der Europäische Rat am Zug, seine Position zu dieser Abänderung zu finden. In einem Trilog versuchen Kommission, Rat und Parlament eine Einigung zu erzielen. Erst dann ist die Richtlinie offiziell beschlossen und kann im Amtsblatt der EU kundgemacht werden.

Weiterführende Links

Link zur Presseaussendung des Parlaments
Link zum in erster Lesung beschlossenen Text
Link zum in erster Lesung 2014 beschlossenen Text