ALT Stellungnahme der IG Windkraft zum Begutachtungsentwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Mit dem EAG – Begutachtungsentwurf wurde grundsätzlich eine gute und ambitionierte Grundlage für den raschen Ausbau erneuerbarer Energien vorgelegt, wobei im Rahmen der weiteren Gesetzwerdung noch einige Details zu schärfen sind.

Zusammenfassung

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  • Aus Sicht der Windkraft ist es essentiell, dass nicht nur wie geplant bis 2024 auf Ausschreibungen verzichtet wird, sondern auch darüber hinaus. Ausschreibungen bei der Windkraft haben in vielen Ländern in Europa zu groben Verwerfungen des Windkraftausbaus geführt. Um das ambitionierte Ziel, die Stromversorgung 2030 zu 100 % aus erneuerbaren Energien zu decken, erreichen zu können, sollte auf Ausschreibungen bei der Windkraft gänzlich verzichtet werden.
  • Weiters kommt der Ausgestaltung der Standortdifferenzierung entscheidende Bedeutung zu. Die Ausgestaltung des standortdifferenzierten Modells sollte sich am deutschen Referenzertragsmodell orientieren.
  • Zur Erreichung des Ziels, den Gesamtstromverbrauch 2030 zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen zu decken und die jährliche Stromerzeugung aus Windkraft bis 2030 um 10 TWh zu steigern, muss das jährlich vorgesehene Vergabevolumen für Windkraft 500 MW anstelle von 400 MW betragen. Dies ist insofern nötig, als in den nächsten zehn Jahren rund 1000 MW Leistung an alten Windkraftanlagen (mit rund 2 TWh Erzeugungskapazität) ersetzt werden müssen.
  • Entscheidend ist, dass die tatsächliche Erreichung der Energieziele im Vordergrund steht und die dafür erforderlichen Mittel bereitgestellt werden und nicht irgendeine Form einer verpflichtenden Begrenzung der Unterstützungsvolumina die Ziele unterminieren kann. Außerdem müssen bei Abweichung vom Zielpfad rasch Maßnahmen ergriffen werden können, um die Zielerreichung zu gewährleisten.
  • Ausgestaltung des Marktprämiensystems: Die Berechnung des Referenzmarktwerts sollte für denselben Zeitraum durchgeführt werden, für den die Marktprämie ausbezahlt wird. Aus administrativen Gründen (Clearing-Perioden, Liquidität) ist eine monatliche Abrechnung und Auszahlung für Windkraft, PV und Wasserkraft zu bevorzugen. Weiters sollte man bei der Berechnung des Referenzmarktwerts auch auf den Intraday-Börsepreis abstellen, weil dieser Marktplatz einen entscheidenden Einfluss auf den tatsächlichen Marktwert der Energie hat. Die Details der Abrechnung, Ausbezahlung der Marktprämien, sowie der dafür erforderlichen Datenlieferungen müssen gut durchdacht und klar geregelt werden. Der Datenfluss ist klar zu regeln, ein Abgleich von Daten zwischen EAG-Abwicklungsstelle und Stromhändlern erforderlich.
  • Bisher besteht in § 6 ÖSG ein unbedingtes Recht auf Netzanschluss für Ökostromanlagen. Der Netzanschluss erneuerbarer Energieanlagen wird entscheidend sein für den erfolgreichen Ausbau. Dieser unbedingte Anspruch auf Netzanschluss muss daher weiter bestehen bleiben oder eine zumindest gleich gute Anspruchsgrundlage geschaffen werden. Eine faire Regelung der Tragung der maximalen Kosten für den Netzzugang ist für alle Einspeiser durch ein anschlussbezogenes Pauschalentgelt vorzugsweise in Euro pro Kilowatt Leistung (technologieneutral) festzulegen. Anreize bzw. Verpflichtungen der Netzbetreiber zu einem bedarfsgerechten Ausbau der Netze in Ansehung der Energieziele sind bedeutsam.

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