Trilog zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III
EU-Gesetzgeber einigten sich vorläufig über die Novellierung der Erneuerbaren-Richtlinie (RED III).
Am 30. März 2023 erzielten die EU-Gesetzgeber eine vorläufige Einigung über die Novellierung der Erneuerbaren-Richtlinie (RED III), die ein Schlüsselelement des "Green Deal" darstellt. Die politische Einigung beinhaltet ein rechtsverbindliches Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 42,5 % zu erhöhen, mit einer zusätzlichen indikativen Aufstockung um 2,5 %, die es ermöglichen würde, 45 % zu erreichen.
Ziele auf nationaler Ebene weiterhin unverbindlich
Damit bleibt man hinter den verpflichtenden 45 % zurück, welche die Kommission als Reaktion auf die Ukraine-Krise vorgeschlagen hatte. Es unterstützten jedoch nur 8 Länder - Österreich, Dänemark, Estland, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Portugal und Spanien - das 45%-Ziel. Zu bedauern ist, dass die Ziele auf nationaler Ebene weiterhin unverbindlich bleiben. Dieses rein indikative Ziel für die einzelnen Mitgliedstaaten muss noch im Rahmen der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) festgelegt werden
Ehrgeizigere Ziele für die Sektoren
Die Verhandlungsführer des Rates und des Parlaments haben sich vorläufig aber auf ehrgeizigere sektorspezifische Ziele in den Bereichen Verkehr, Industrie, Gebäude sowie Fernwärme und -kälte geeinigt. Mit den Teilzielen soll die Integration erneuerbarer Energien in Sektoren beschleunigt werden, in denen die Einführung langsamer vonstatten gegangen ist.
Überwiegendes öffentliches Interesse festgeschrieben
Positiv ist, dass einige Bestimmungen der EU-Notfallsverordnung „Beschleunigung der Genehmigung von Erneuerbaren Energien“ nun in die Erneuerbare-Energien-Richtlinie aufgenommen wurden, so die Verankerung des überwiegenden öffentlichen Interesse und sogenannte „Accelerations Areas“ (vormals: Go-to-Areas), wo bei ausgewiesenen Gebieten neue Anlagen von wiederholten Umweltprüfungen ausgenommen werden können.
Diese vorläufige politische Einigung wird zunächst den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat und anschließend dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Die Richtlinie muss dann vom Parlament und anschließend vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.