4. Überblick der wichtigsten Bestimmungen
§§ 1–8 Allgemeine Bestimmungen
§§ 9–17 Marktprämie
§§ 18–29 Allgemeine Bestimmungen zu Ausschreibungen
§§ 30–34 Ausschreibungen PV
§§ 40–44 Ausschreibungen Windkraftanlagen
§§ 44a–44f Gemeinsame Ausschreibung Wind/Wasser
§§ 45–51 Förderung über Anträge (administrative Festlegung)
§§ 52–53 Nachfolgetarife für Biomasse und Biogas
§§ 55–58 Investitionszuschüsse (§ 57 Investitionszuschuss Windkraft)
§§ 66–70: EAG-Förderabwicklungsstelle
§§ 71–78 Aufbringung Fördermittel
§§ 79, 89 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§§ 81–84 Herkunftsnachweise
§§ 90–93 Monitoring, Berichte, Transparenz
§§ 94–96 Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan
Details
Marktprämiensystem
§§ 9–15: Marktprämiensystem mit monatlicher Ermittlung von Referenzmarktwert und monatlicher Auszahlung.
§ 10 Allgemeine Fördervoraussetzungen: Neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen sind durch Marktprämien förderfähig. Für neu errichtete Anlagen wird eine Förderung unabhängig davon gewährt, ob der bestehende Zählpunkt weiterverwendet wird (§ 10 Abs. 5). Erweiterungen von Anlagen (§ 10 Abs. 3).
§ 11 Berechnung der Marktprämie: Marktprämie = Differenz von Anzulegendem Wert (AZW) und Referenzmarktwert. Berechnung entsprechend der ins öffentliche Netz eingespeisten Strommenge, soweit die im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung nicht überschritten wurde (gemessene Viertelstundenwerte).
§ 11 Abs. 6 Contract-for-Difference-Modell für Windkraftanlagen mit Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraft ab 20 MW, und PV ab 5 MW: Sofern der Referenzmarktwert den AZW um mehr als 40 % übersteigt, sind 66 % des übersteigenden Teils rückzuvergüten.
§ 13 Ermittlung Referenzmarktwert: Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der für Österreich relevanten Gebotszone, gesondert für jede Technologie, auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktwert des vergangenen Monats für jede Technologie.
§ 14 Auszahlung der Marktprämie auf Grundlage des Referenzmarktwertes monatlich.
§ 15 Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen: Die Marktprämie ist null, wenn in mind. 6 aufeinanderfolgende Stunden negative Preise vorliegen. Dies gilt nicht, wenn ein Intraday-Preisindex in jenen Stunden positiv ist.
§ 16 Dauer der Förderung: 20 Jahre ab Nachweis der Inbetriebnahme.
Ausschreibungen für Windkraftanlagen
§§ 40–44 Ausschreibungen für Windkraftanlagen
§ 40 Ausschreibungen
§ 41 Ausschreibevolumen jährlich mind. 390 MW (bzw. für 2022 190 MW, falls administrative Vergabe von 200 MW), Ausschreibungen zumindest 2-mal jährlich. Wird das Volumen nicht ausgeschöpft, ist es nachfolgenden Terminen desselben Jahres zuzuschlagen. (§ 100: Im Jahr des Inkrafttretens: Ausschreibungen für Wind auch nur 1x/Jahr).
§ 42 Sicherheitsleistung
§ 43 Korrektur Zuschlagswert: Korrekturfaktor als Auf- und Abschlag auf den AZW für einen Normstandort. VO durch BMK und Landwirtschaftsministerin.
§ 43a: Kleine Windkraftanlagen (unter 20 MW Projektgröße) und Energiegemeinschaften: Zuschlagsregel pay-as-cleared (Zuschlag = Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots).
§ 44 IBN-Frist 36 Monate, einmal um bis zu 12 Monate verlängerbar.
Gemeinsame Ausschreibungen Windkraft/Wasserkraft
§§ 44a–44f: Technologieübergreifende Ausschreibung Wind/Wasser
Jährlich 20 MW
§ 44d: Eigener Höchstpreis, der sich an überschneidenden Kostenstrukturen zu orientieren hat und einen Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten kann.
Die Marktprämie ermittelt sich auf Basis des Referenzmarktpreises (§ 11 Abs. 3a).
Antragssystem Marktprämienförderung
§ 45 Inhalte für Anträge
§ 46 Antragstellung und Vertragsabschluss: Anträge, die nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Wird das Volumen nicht ausgeschöpft, ist es im Folgejahr zuzuschlagen. Wird das Volumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann es mittels VO auf andere Technologien übertragen werden.
§ 47 Festlegung des Anzulegenden Werts (AZW) durch VO von 4 Minister*innen
§ 48 Marktprämien für Windkraftanlagen 2022, administrativ: Vergabevolumen 200 MW im Jahr 2022. IBN-Frist 24 Monate und 2-mal Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 12 Monate.
§ 54 Wechselmöglichkeit für Anlagen mit aufrechtem Fördervertrag nach ÖSG. Anträge sind binnen von 2 Jahren zu stellen. Nähere Vorgaben durch VO.
§ 79 und 80 EE-Gemeinschaften: Auch § 16b–16e ElWOG
§ 100 Übergangsbestimmungen: Anträge nach ÖSG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen betreffend Betriebsförderungen bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht sind, gelten als Anträge nach EAG. Vergabevolumina: Reduktion des Jahreskontingents um ein Viertel je abgelaufenem Quartal, dies gilt jedoch nicht für das Vergabevolumen für Windkraft gem. § 48 Abs. 2 (§ 100 Abs. 5).
§ 103 Inkrafttreten: Die Stammfassung des EAG wurde am 27. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, weite Teile der Bestimmungen (mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen) sind am folgenden Tag in Kraft getreten. Jene Bestimmungen, die die Betriebsförderungen betreffen, sind rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft getreten.
ÖSG 2012
ÖSG 2012 Übergangsbestimmungen § 57 f: Verträge nach § 13 (Marktpreis-Verträge) werden ab dem Tag nach der Kundmachung nur mehr für Anlagen mit EPL unter 500 kW geschlossen. Ab Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend Betriebsförderungen werden keine § 12-Verträge mehr abgeschlossen, es sei denn es gibt bereits eine Förderzusage.
ElWOG 2010
§ 45: Neu ist die explizite Pflicht der Verteilernetzbetreiber, ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln.
§ 46 Allgemeine Anschlusspflicht auch dann, wenn eine Einspeisung erst durch Optimierung oder Ausbau des Verteilernetzes möglich wird. Wegen Sicherheitsbedenken sind Ausnahmen möglich. Betreiber von Verteilernetzen haben den Zeitpunkt für die IBN zu bestimmen, der spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags (NE 7 bis 5) bzw. spätestens drei Jahre bei NE 4 und 3 liegen darf. Die Verfahrensdauer ist nicht einzurechnen.
§ 54 Pauschales Netzzutrittsentgelt: 1 bis 20 MW: 50 Euro, mehr als 20 MW: 70 Euro. Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss mehr als 175 Euro betragen, können die diesen Betrag übersteigende Kosten gesondert verrechnet werden. Evaluierung 2025 und danach alle 5 Jahre.